EingangsformelAuf Grund des § 194c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:
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