§ 1 OnlWahlV - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung der Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.