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§ 14 OnlWahlV - Bestellung einer Online-Wahlleitung
Stand 04.02.2021
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§ 14 Bestellung einer Online-Wahlleitung
Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich.