§ 8 Überprüfung des Online-Wahlsystems (1) Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen gemeinsam einen Testfallkatalog. Unter Berücksichtigung dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen des Online-Wahlsystems, insbesondere - 1.
die Einwahl in das Online-Wahlsystem,
- 2.
die Stimmabgabe per Online-Wahl,
- 3.
die Abläufe zum Ende der Wahl und
- 4.
die Abläufe zur Ermittlung des Wahlergebnisses.
Die Überprüfung muss Simulationen von Störungen im Wahlverlauf sowie störungsbehebende Maßnahmen umfassen. (2) Nach Abschluss der Überprüfung haben die teilnehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. Sie haben die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig zu protokollieren.
(3) Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicherheitstest durch einen externen und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. Für den Umfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. Die Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu protokollieren.