EingangsformelAuf Grund des Artikels 240 § 6 Absatz 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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