§ 40 Marktüberwachung (1) Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen anhand von Stichproben auf geeignete Weise und in dem erforderlichen Umfang die Einhaltung:
1.
der Anforderungen an Fertigpackungen und an andere Verkaufseinheiten nach dieser Verordnung,
2.
des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
3.
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11, Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L Nr. 304 vom 21.11.2003, S. 1) im Hinblick auf EG-Düngemittel,
4.
des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 im Hinblick auf kosmetische Mittel und
5.
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbindung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und in allen Stufen des Handels erfolgen. Es ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlage 3 oder Anlage 4 anzuwenden. Ausnahmen zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage 5.
(3) Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben geprüft werden, die Maßbehältnis-Flaschen herstellen, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringen oder in den Verkehr bringen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen der Anlage 6 anzuwenden.
§ 41 Kontroll- und Dokumentationspflichten (1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichtskennzeichnung oder Volumenkennzeichnung herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass bei deren Abfüllung mit einem für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes genügt,
1.
die Einhaltung der Nennfüllmenge nach den Anforderungen dieser Verordnung und Maßgabe des Absatzes 3
a)
gemessen oder
b)
kontrolliert
wird und
2.
die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen nach Maßgabe des Absatzes 4 aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
(2) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss die Einhaltung der Nennfüllmenge
1.
nach Maßgabe des Absatzes 3 messen oder kontrollieren sowie
2.
nach Maßgabe des Absatzes 4 die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen aufzeichnen und aufbewahren.