(3) Im Rahmen der Messung oder Kontrolle der Füllmengen sind allgemein anerkannte Messverfahren oder anerkannte statistische Grundsätze anzuwenden. Die zur Kontrolle oder Messung verwendeten Messgeräte müssen den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen.
(4) Die Ergebnisse nach Absatz 3 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 40 aufzubewahren.
(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das ℮-Zeichen nach § 11 aufgebracht ist, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Nennfüllmengenanforderungen nicht gefährdet wird.
(6) Zur Kontrolle der Füllmengen von Maßbehältnis-Flaschen und der Gewichte von Garnen können an Stelle von Messgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Mittel zur Überprüfung verwendet werden. Das Gleiche gilt für die Prüfung von Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen sowie für nicht EG-Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.
§ 42 Bezugstemperatur Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen. Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeichnet wird.

Abschnitt 11. Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften

§ 43 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist,
2.
entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst oder Gemüse in den Verkehr gebracht wird,
3.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware oder dort genanntes Brot gekennzeichnet sind,
4.
entgegen § 18 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware in den Verkehr gebracht wird,
5.
entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine offene Packung gekennzeichnet ist,
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 oder § 30 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Nennfüllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt oder
7.
entgegen § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass eine Verkaufseinheit ohne Umhüllung gekennzeichnet ist.
§ 44 Übergangsvorschriften (1) Sammelpackungen, die vor dem 1. November 2021 hergestellt wurden, dürfen abweichend von § 38 Absatz 4 in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.