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§ 42 FPackV - Bezugstemperatur
Stand 29.12.2020
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§ 42 Bezugstemperatur
Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen. Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeichnet wird.