Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2,
§ 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2)
Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2521 - 2523)
§ 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2)
Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2521 - 2523)
- 0.
- VorbemerkungenDie zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Europäischen Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.Die vorgenannten Anforderungen werden insbesondere durch den nachfolgenden Prüfplan abgedeckt.
- 1.
- Umfang der PrüfungDie Prüfung besteht aus
- a)
- der Feststellung der Losgröße,
- b)
- der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
- c)
- den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5,
- d)
- der Feststellung des Mittelwertes,
- e)
- der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen,
- f)
- der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.
- 2.
- Feststellung der LosgrößeWerden die Fertigpackungen unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen
- Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
- 3.
- Umfang der StichprobenBei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Der Stichprobenumfang bemisst sich nach Tabelle a, b oder f bei zerstörungsfreier Prüfung und nach Tabelle c, d oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen. Bei einer Losgröße von weniger als 10 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden.Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 5.
- a)
- Nicht-zerstörende Prüfung: normale Einfach-Stichprobenprüfung
N n c d k 100 bis 500 50 3 4 0,379 501 bis 3 200 80 5 6 0,295 3 201 bis 10 000 125 7 8 0,234 10 001 und mehr 160 8 9 0,207 - b)
- Nicht-zerstörende Prüfung: Vollprüfung
N 10 bis 99 Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).