- d)
- Volumen bei Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.
- 5.
- Zusätzliche Feststellungen
- a)
- MessunsicherheitDie Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.
- b)
- Bestimmung der mittleren TaraDie Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der Nennfüllmenge beträgt.Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 10 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.
- c)
- Bestimmung des Trocknungsverlustes bei TextilerzeugnissenDer mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a und b zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muss mindestens 35 Gramm betragen.
- 6.
- Feststellung des Mittelwertes
- a)
- Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̄der Füllmengen x,
- aa)
- aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a, c, d und e vermehrt um den Betrag k * s oder
- bb)
- bei einer Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b
Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 3; s ist die Standardabweichung der Füllmengen x der Stichprobe. - b)
- Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten TextilerzeugnissenVon dem festgestellten Mittelwert x̄ der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten x der Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im Übrigen gilt Nummer 6 Buchstabe a.
- 7.
- Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
- a)
- Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe aIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
- b)
- Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe bIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H. der