- Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
- c)
- Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe c und eIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
- d)
- Prüfung des AbtropfgewichtesAbtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nummer 1 bis 6 gelten entsprechend.
- 8.
- Ungleiche NennfüllmengeDie Regelungen der Nummern 4 und 5 Buchstabe a und b gelten auch für Fertigpackungen mit ungleicher Nennfüllmenge.
- 9.
- Prüfung anderer VerkaufseinheitenDie Nummern 1 bis 7 dieser Anlage sind auf die Prüfung anderer Verkaufseinheiten entsprechend anzuwenden.
Anlage 4 (zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2,
§ 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2)
Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2524 - 2526)
§ 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2)
Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2524 - 2526)
- 0.
- Vorbemerkungen:Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den
- anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.
- 1.
- Umfang der PrüfungDie Prüfung besteht aus
- a)
- der Feststellung der Losgröße,
- b)
- der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
- c)
- den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5, soweit erforderlich,
- d)
- der Feststellung des Mittelwertes,
- e)
- der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.
- 2.
- Feststellung der LosgrößeWerden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
- 3.
- Umfang der StichprobenBei der stichprobenweisen Prüfung von Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Bei einer Losgröße von weniger als 26 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden.Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle: