Nna
   26bis    50 31,0    
   51bis   150 50,35  
  151bis   500 80,2   
  501bis 3 200130,15  
3 201bis10 000200,1  
10 001und mehr300,085
In der Tabelle bedeuten:
NLosgröße
nStichprobenumfang
aFaktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages
4.
Bestimmung der Füllmengen
a)
Es sind in der Regel zu bestimmen:
aa)
Längen durch Längenmessung,
bb)
Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,
cc)
Flächen durch Längenmessung,
dd)
Stückzahl durch Zählung.
b)
Abweichend von Nummer 4 Buchstabe a Unterbuchstabe aa, cc und dd können bestimmt werden:
aa)
Längen durch Wägungen in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Nummer 5 Buchstabe b, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
aaa)
Die Wägewerte der nach Nummer 5 Buchstabe b ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.
bbb)
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge
entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
bb)
Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach Nummer 5 Buchstabe c, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
aaa)
Die Wägewerte der 10 Mittelwerte die nach Nummer 5 Buchstabe c bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.
bbb)
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
Für die Feststellungen nach Nummer 4 Buchstabe b sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.
5.
Zusätzliche Feststellungen
a)
Messunsicherheit
Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.
b)
Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse
Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 Meter Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als , brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 Meter zu sein.
c)
Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse
Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muss dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.