3.
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und
4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10 erfüllt.
(3) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4 zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist oder nicht eine abweichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geboten ist. Im Zweifel hat die Angabe nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen.
(4) Die Nennfüllmenge ist
1.
bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm und
2.
bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter
in Ziffern anzugeben. Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.
§ 5 Abtropfgewicht (1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.
(2) Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:
1.
Wasser,
2.
wässrige Salzlösungen,
3.
Salzlake,
4.
Genusssäure in wässriger Lösung,
5.
Essig,
6.
wässrige Zuckerlösungen,
7.
wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie
8.
Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit
1.
Bestandteil in Mischungen,
2.
gefroren oder
3.
tiefgefroren
ist.
§ 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen (1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis nach anderen Vorschriften zusätzlich eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe nach Satz 3 ist so zu gestalten, dass sie sich von der Angabe des Nennvolumens des Inhalts deutlich unterscheidet.
(2) Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln
1.
in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen und
2.
in fester oder pulvriger Form sind nach Gewicht
zu kennzeichnen. Weiche Seifen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.
(3) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.
(4) Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen. Mittels Farbmischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte Fertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben können auch nach Gewicht gekennzeichnet