wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.
b)
Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.
aa)
Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge Q der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
größter zulässiger Eichwert
in [g]
von      5bis weniger als       10  0,1
von     10bis weniger als       25  0,2
von     25bis weniger als      150  0,5
von    150bis weniger als      350  1,0
von    350bis weniger als    1 750  2,0
von  1 750bis weniger als    3 500  5,0
von  3 500bis weniger als    7 000 10,0
von  7 000bis weniger als   25 000 20,0
von 25 000bis weniger als   50 000 50,0
von 50 000bis weniger als  100 000100,0
von100 000bis weniger als  600 000200,0
von600 000bis1 500 000500,0
bb)
Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als: