- wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.
- b)
- Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.
- aa)
- Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge Q der Fertigpackung
in [g] oder [ml]größter zulässiger Eichwert
in [g]von 5 bis weniger als 10 0,1 von 10 bis weniger als 25 0,2 von 25 bis weniger als 150 0,5 von 150 bis weniger als 350 1,0 von 350 bis weniger als 1 750 2,0 von 1 750 bis weniger als 3 500 5,0 von 3 500 bis weniger als 7 000 10,0 von 7 000 bis weniger als 25 000 20,0 von 25 000 bis weniger als 50 000 50,0 von 50 000 bis weniger als 100 000 100,0 von 100 000 bis weniger als 600 000 200,0 von 600 000 bis 1 500 000 500,0 - bb)
- Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als: