§ 33 FPackV - Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter
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§ 33 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 MilliliterFertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmengenangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen Vorschriften anzubringen ist.