§ 36 Genauigkeitsanforderungen (1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen - 1.
den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder
- 2.
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.
Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein. (2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen: Nennvolumen in ml | % des Nennvolumens | ml |
bis 50 | 6 | – |
50 bis 100 | – | 3 |
100 bis 200 | 3 | – |
200 bis 300 | – | 6 |
300 bis 500 | 2 | – |
500 bis 1 000 | – | 10 |
1 000 bis 5 000 | 1 | – |
(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.
(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.