§ 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge für Erzeugnisse, die nicht kleiner als 5 Gramm oder 5 Milliliter und nicht größer als 10 Kilogramm oder 10 Liter sind. Satz 1 gilt nicht für vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel. (2) Wer Fertigpackungen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass - 1.
die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind,
- 2.
die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 3.
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und
- 4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10 erfüllt.
(3) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4 zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist oder nicht eine abweichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geboten ist. Im Zweifel hat die Angabe nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen.
(4) Die Nennfüllmenge ist - 1.
bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm und
- 2.
bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter
in Ziffern anzugeben. Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.