§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens-​ und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)150,93 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,09 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)36,87 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)26,49 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)16,60 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)39,01 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)38,89 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)42,44 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,57 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)11,36 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)34,71 Euro
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens-​ und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
1.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)90,52 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)44,15 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)8,63 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)15,83 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)8,06 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)25,39 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)24,14 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)44,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,49 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)3,11 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,37 Euro
2.
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: