§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 38,89 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 34,71 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
- 1.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 90,52 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 44,15 Euro Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 8,63 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 15,83 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 8,06 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 25,39 Euro Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 24,14 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 44,16 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,49 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,11 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,37 Euro - 2.
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: