Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021
§ 1 Grundsatz (1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.
§ 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
- 1.
- Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und
- 2
- Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
§ 3 Auszuschließende Haushalte (1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:
- 1.
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.
§ 4 Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen (1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
- 1.
- von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
- 2.
- von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.