und die ihnen nach § 7 Absatz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
§ 10 Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Aufstellung der an die Rechenzentren, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Verband der Privaten Krankenversicherung gezahlten Beträge. Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung nach Satz 1.
(2) Der Bund erstattet den vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 9 Absatz 3 gezahlten Betrag spätestens am 15. Januar 2021 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft.
Anlage 
Abgabefähige Schutzmasken
Nach § 2 Absatz 3 sind folgende Schutzmasken abgabefähig:
MaskentypStandard
(Teil der Kennzeichnung)
Weitere KennzeichnungsmerkmaleZielland
FFP2 oder vergleichbarCE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stellegemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
N95NIOSH-42CFR84Modellnummer
Lot-Nummer
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
USA und Kanada
P2AS/NZS 1716-2012Identifizierungsnummer oder Logo der KonformitätsbewertungsstellenAustralien und Neuseeland
DS2JMHLW-Notification 214, 2018https://www.baua.de/DE/Themen/-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=publicationFile&v=10
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf
Japan
CPAPrüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA)Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSVDeutschland