Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Eingangsformel Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2, Satz 5, 7, 9 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der und nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Deutschen Apothekerverbandes e. V. und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:
§ 1 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn
1.
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:
a)
chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
b)
chronische Herzinsuffizienz,
c)
chronische Niereninsuffizienz Stadium 4,
d)
Demenz oder Schlaganfall,
e)
Diabetes mellitus Typ 2,
f)
aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
g)
stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
h)
Trisomie 21,
i)
Risikoschwangerschaft oder
3.
sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben.
(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn
1.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen oder
2.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 erfüllen.
§ 2 Inhalt des Anspruchs (1) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 haben im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken.
(2) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 haben im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken.
(2a) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 haben bis zum Ablauf des 6.