März 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken, sofern sie nicht einen Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 haben.
(3) Von dem Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2a umfasst sind die in der Anlage aufgeführten abgabefähigen Schutzmasken.
§ 3 Information über die Anspruchsberechtigung (1) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigt sind, und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. Sie stellen den nach Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben und Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2 in fälschungssicherer Form zur Verfügung.
(2) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten die nicht personalisierten Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 von der Bundesdruckerei. Sie haben der Bundesdruckerei bis zum 19. Dezember 2020 die für die Bereitstellung der Bescheinigungen erforderlichen Angaben zu übermitteln.
(3) Das Nähere zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bis zum 17. Dezember 2020.
(4) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen in folgender Reihenfolge zu informieren:
1.
die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben,
2.
die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, und
3.
die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 31. Januar 2021 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 anspruchsberechtigt sind und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. Sie stellen den ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2a zur Verfügung.
§ 4 Abgabe der Schutzmasken (1) Der Anspruch nach § 2 Absatz 1 wird durch die Abgabe von Schutzmasken an die anspruchsberechtigten durch Apotheken in Deutschland im Rahmen der Verfügbarkeit der Schutzmasken erfüllt. Bei anspruchsberechtigten Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt die Abgabe gegen Vorlage des Personalausweises. Bei anspruchsberechtigten Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, erfolgt die Abgabe, sofern die anspruchsberechtigte Person das Vorliegen der Erkrankung oder des Risikofaktors durch eine Eigenauskunft nachvollziehbar darlegt; dies kann auch durch eine in der Apotheke zu unterzeichnende Eigenerklärung auf einem Formblatt der Apotheke erfolgen. Die Abgabe nach Satz 2 und Satz 3 kann auch gegen Vorlage einer von der anspruchsberechtigten Person erteilten Vollmacht erfolgen, wenn die anspruchsberechtigte Person entweder der Apotheke bekannt