§ 1 SchutzmV - Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 1 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn
1.
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:
a)
chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
b)
chronische Herzinsuffizienz,
c)
chronische Niereninsuffizienz Stadium 4,
d)
Demenz oder Schlaganfall,
e)
Diabetes mellitus Typ 2,
f)
aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
g)
stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
h)
Trisomie 21,
i)
Risikoschwangerschaft oder
3.
sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben.
(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn
1.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen oder
2.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 erfüllen.