§ 6 SchutzmV - Eigenbeteiligung der Anspruchsberechtigten
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§ 6 Eigenbeteiligung der AnspruchsberechtigtenJede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den in § 5 Absatz 2 genannten Erstattungsbetrag angerechnet.
Diskussion zu § 6 SchutzmV
LX
30.07.2025 06:27
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