Art. 20 DMA-E - Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
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Art. 20 Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von AussagenDie Kommission kann jede natürliche oder juristische Person befragen, die in die Befragung einwilligt, um Informationen einzuholen, die mit dem Gegenstand einer Untersuchung, u. a. im Hinblick auf die Überwachung, Durchführung oder Durchsetzung der Vorgaben dieser Verordnung, im Zusammenhang stehen.