Art. 27 Zwangsgelder (1) Die Kommission kann gegen Unternehmen, ggf. auch Gatekeeper, per Beschluss tägliche Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um sie dazu zu zwingen,- a)
einem Beschluss nach Artikel 16 Absatz 1 nachzukommen,
- b)
in Beantwortung eines im Wege eines Beschlusses nach Artikel 19 ergangenen Auskunftsverlangens innerhalb der gesetzten Frist richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen,
- c)
im Einklang mit Artikel 19 den Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen zu gewährleisten und diesbezügliche Erläuterungen zu geben,
- d)
eine Nachprüfung vor Ort zu dulden, die mit einem Beschluss nach Artikel 21 angeordnet wurde,
- e)
einem nach Artikel 22 Absatz 1 erlassenen Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nachzukommen,
- f)
per Beschluss nach Artikel 23 Absatz 1 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen einzuhalten,
- g)
einem Beschluss nach Artikel 25 Absatz 1 nachzukommen.
(2) Sind die Unternehmen der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, so kann die Kommission durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag festsetzen als den, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss ergeben würde.