Art. 35 DMA-E - Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
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Art. 35 Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen UnionNach Artikel 261 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.