anbieten, damit die Endnutzer frei entscheiden können, ob sie den betreffenden Geschäftspraktiken zustimmen wollen („Opt-in“). Dies sollte für alle möglichen Quellen personenbezogener Daten, einschließlich eigener Dienste der Gatekeeper wie auch Websites Dritter, gelten und den Endnutzern proaktiv auf explizite, klare und überschaubare Weise präsentiert werden.
(37) Aufgrund ihrer Position könnten Gatekeeper in bestimmten Fällen die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer ihrer Online-Vermittlungsdienste beschränken, Endnutzern über andere Online-Vermittlungsdienste Waren oder Dienstleistungen zu günstigeren Bedingungen (auch zu günstigeren Preisen) anzubieten. Solche Beschränkungen schrecken gewerbliche Nutzer von Gatekeepern stark von der Nutzung anderer Online-Vermittlungsdienste ab und beschränken die Bestreitbarkeit durch andere Plattformen, sodass die Endnutzer nur begrenzt andere Online-Vermittlungsdienste wählen können. Damit gewerbliche Nutzer der von Gatekeepern betriebenen Online-Vermittlungsdienste andere Online-Vermittlungsdienste frei wählen und den Endnutzern ihre Produkte oder Dienstleistungen zu differenzierten Konditionen anbieten können, sollte nicht hingenommen werden, dass Gatekeeper die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer, sich für eine Differenzierung der Geschäftsbedingungen einschließlich des Preises zu entscheiden, einschränken. Dies sollte für jede Maßnahme mit gleicher Wirkung gelten, z. B. für erhöhte Provisionssätze oder die Auslistung der Angebote gewerblicher Nutzer.
(38) Um eine weitere Verstärkung der Abhängigkeit gewerblicher Nutzer von den zentralen Plattformdiensten von Gatekeepern zu verhindern, sollten diese Nutzer denjenigen Vertriebskanal frei wählen und fördern können, der sich ihrer Ansicht nach am besten für Interaktionen mit Endnutzern eignet,
die diese gewerblichen Nutzer bereits über die zentralen Plattformdienste der Gatekeeper akquiriert haben. Auch die Endnutzer sollten frei sein, Angebote solcher gewerblichen Nutzer zu wählen und mit diesen Verträge zu schließen – entweder über etwaige zentrale Plattformdienste des Gatekeepers oder über einen direkten Vertriebskanal oder einen etwaigen anderen indirektenVertriebskanal des gewerblichenNutzers. Dies sollte für die Förderung von Angeboten gewerblicher Nutzer für Endnutzer und den Abschluss von Verträgen zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern gelten. Die Fähigkeit von Endnutzern, außerhalb der zentralen Plattformdienste des Gatekeepers ohne Einschränkungen Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zu erwerben, sollte weder untergraben noch eingeschränkt werden. Insbesondere sollte vermieden werden, dass Gatekeeper den Zugang von Endnutzern zu solchen Diensten und die Nutzung solcher Dienste über Software-Anwendungen beschränken, die auf den zentralen Plattformdiensten der Gatekeeper ausgeführt werden. So sollten beispielsweise Abonnenten von Online-Inhalten, die nicht durch Herunterladen einer Software-Anwendung oder über einen Store für Software-Anwendungen erworben wurden, nicht einfach aus dem Grund, dass diese Online-Inhalte nicht über eine Software-Anwendung oder einen Store für Software-Anwendungen erworben wurden, daran gehindert werden, über eine Software Anwendung auf dem zentralen Plattformdienst des Gatekeepers auf diese Online-Inhalte zuzugreifen.
(39) Zur Wahrung eines fairen Geschäftsumfelds und der Bestreitbarkeit des digitalen Sektors muss das Recht der gewerblichen Nutzer geschützt werden, Bedenken wegen unlauterer Verhaltensweisen von Gatekeepern bei den zuständigen Verwaltungsstellen oder Behörden geltend zu machen. So könnten gewerbliche Nutzer den Wunsch haben, sich