wegen verschiedener unlauterer Praktiken zu beschweren, z. B. wegen diskriminierender Zugangsbedingungen, einer ungerechtfertigten Schließung ihrer Nutzerkonten oder unklarer Gründe für die Auslistung ihrer Produkte. Daher sollte jede Verhaltensweise, die beispielsweise durch Vertraulichkeitsklauseln in Vereinbarungen oder andere schriftliche Bedingungen auf irgendeine Weise verhindert, dass Bedenken geltend gemacht oder bestehende Rechtsmittel eingelegt werden können, verboten werden. Dies sollte das Recht von gewerblichen Nutzern und Gatekeepern unberührt lassen, in ihren Vereinbarungen die Nutzungsbedingungen einschließlich gültiger Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht festzulegen, zu denen auch Mechanismen für eine außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder die Zuständigkeit spezifischer Gerichte zählen.
(40) Identifizierungsdienste sind für gewerbliche Nutzer für die Führung ihrer Geschäfte von entscheidender Bedeutung, da sie es ihnen im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ermöglichen können, Dienste in dem nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rateszulässigem Umfang zu optimieren und das Vertrauen in Online-Transaktionen zu stärken. Deshalb sollten Gatekeeper ihre Position als Betreiber zentraler Plattformdienste nicht einsetzen, um von ihren darauf angewiesenen gewerblichen Nutzern zu verlangen, dass sie im Rahmen der Bereitstellung von Diensten oder Produkten für Endnutzer Identifizierungsdienste des Gatekeepers nutzen, wenn den gewerblichen Nutzern auch andere Identifizierungsdienste zur Verfügung stehen.
(41) Gatekeeper sollten die freie Auswahl von Endnutzern nicht dadurch beschränken, dass sie sie technisch daran hindern, zwischen verschiedenen Software-Anwendungen und Dienste zu wechseln oder solche zu abonnieren. Daher sollten Gatekeeper ungeachtet dessen, ob sie Hardware für den Zugang zu solchen Software-Anwendungen oder Diensten herstellen, eine freie Auswahl sicherstellen und keine künstlichen technischen Hindernisse errichten, um einen Anbieterwechsel unmöglich oder unwirksam zu machen. Das reine Anbieten eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung für Endnutzer (z. B. durch eine Vorinstallation) oder die Verbesserung des Angebots für Endnutzer (z. B. durch günstigere Preise oder höhere Qualität) würden für sich genommen kein Hindernis für einen Anbieterwechsel darstellen.
(42) Die Bedingungen, zu denen Gatekeeper Online-Werbedienste für gewerbliche Nutzer wie z. B. Werbetreibende oder Verlage erbringen, sind oft intransparent und undurchsichtig. Diese Intransparenz hängt zum Teil mit den Praktiken einiger weniger Plattformen zusammen, ist aber auch durch die Komplexität der heutigen programmgesteuerten Werbung bedingt. Die Intransparenz in dieser Branche hat offenbar nach der Einführung neuer Datenschutzvorschriften zugenommen und dürfte sich durch die angekündigte Entfernung von Drittanbieter-Cookies weiter erhöhen. Dies führt dazu, dass Werbetreibende und Verlage in vielen Fällen nicht über genügend Informationen über die Bedingungen des von ihnen bezogenen Werbedienstes verfügen und sie nicht genau genug kennen, was ihre Fähigkeit beeinträchtigt, zu anderen Anbietern von Online-Werbediensten zu wechseln. Außerdem dürften die Kosten für Online-Werbung höher sein als in einem faireren, transparenteren und bestreitbareren Plattformumfeld. Diese höheren Kosten dürften sich in den Preisen niederschlagen, die