die Endnutzer für viele täglich genutzte Produkte und Dienstleistungen zahlen, für die im Internet geworben wird. Daher sollten Transparenzverpflichtungen vorsehen, dass Gatekeeper Werbetreibenden und Verlagen, für die sie Online-Werbedienste erbringen, auf Anfrage soweit wie möglich Informationen zur Verfügung stellen müssen, anhand deren beide Seiten den Preis der einzelnen Werbedienstleistungen nachvollziehen können, die im Rahmen der betreffenden Wertschöpfungskette erbracht wurden.
(43) Ein Gatekeeper kann unter bestimmten Umständen eine Doppelrolle spielen: Er kann zum einen als Betreiber zentraler Plattformdienste gewerblichen Nutzern Dienstleistungen anbieten und zum anderen als Anbieter derselben oder ähnlicher Dienstleistungen oder Produkte für dieselben Endkunden mit ebendiesen gewerblichen Nutzern im Wettbewerb stehen. Unter diesen Umständen kann ein Gatekeeper einen Vorteil aus seiner Doppelrolle ziehen, indem er durch Transaktionen seiner gewerblichen Nutzer auf der zentralen Plattform generierte Daten für seine eigenen Dienste nutzt, die ähnliche Dienstleistungen wie seine gewerblichen Nutzer anbieten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gatekeeper gewerblichen Nutzern einen Online-Marktplatz oder einen Store für Software-Anwendungen anbietet und gleichzeitig mit diesen gewerblichen Nutzern als Online-Einzelhändler oder Anbieter von Anwendungssoftware im Wettbewerb steht. Um zu verhindern, dass Gatekeeper unfaire Vorteile aus dieser Doppelrolle ziehen, sollte sichergestellt werden, dass sie keine nicht öffentlich zugänglichen aggregierten oder nichtaggregierten Daten, die auch anonymisierte und personenbezogene Daten umfassen können, nutzen, um ähnliche Dienstleistungen anzubieten wie ihre gewerblichen Nutzer. Diese Verpflichtung sollte für den Gatekeeper als Ganzen gelten, d. h. einschließlich
des Geschäftsbereichs, in dem er mit den gewerblichen Nutzern eines zentralen Plattformdienstes im Wettbewerb steht, aber nicht nur für diesen Geschäftsbereich.
(44) Gewerbliche Nutzer können auch Werbedienste von einem Betreiber zentraler Plattformdienste erwerben, um Waren und Dienstleistungen für Endnutzer anzubieten. In diesem Fall kann es vorkommen, dass die Daten nicht auf dem zentralen Plattformdienst generiert werden, sondern von dem gewerblichen Nutzer für den zentralen Plattformdienst bereitgestellt werden oder auf der Grundlage seiner über den betreffenden zentralen Plattformdienst durchgeführten Tätigkeiten generiert werden. Unter bestimmten Umständen kann der zentrale Plattformdienst, der Werbedienste erbringt, eine Doppelrolle als Vermittler und als Anbieter von Werbedienstleistungen spielen. Folglich sollte die Verpflichtung, nach der ein Gatekeeper, der eine Doppelrolle spielt, keine Daten gewerblicher Nutzer verwenden darf, auch für die Daten gelten, die ein zentraler Plattformdienst von gewerblichen Nutzern für Werbedienste auf dem betreffenden zentralen Plattformdienst erhalten hat.
(45) Im Hinblick auf Cloud-Computing-Dienste sollte diese Verpflichtung auf Daten ausgeweitet werden, die gewerbliche Nutzer des Gatekeepers bereitstellen oder generieren, wenn sie den Cloud-Computing-Dienst des Gatekeepers oder dessen Store für Software-Anwendungen nutzen, über den Endnutzer von Cloud-Computing-Diensten auf Software-Anwendungen zugreifen können. Diese Verpflichtung sollte das Recht des Gatekeepers, aggregierte Daten für die Erbringung von Datenanalyse-Nebendienstleistungen zu nutzen, unberührt lassen, sofern dabei die Vorgaben der Verordnung 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie die in dieser Verordnung