festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Nebendienstleistungen eingehalten werden.
(46) Ein Gatekeeper kann verschiedene Mittel einsetzen, um seine eigenen Dienstleistungen oder Produkte auf seinem zentralen Plattformdienst zum Nachteil derselben oder ähnlicher Dienstleistungen, die Endnutzer über Dritte erhalten könnten, zu begünstigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gatekeeper bestimmte Software-Anwendungen oder Dienste vorinstalliert. Um den Endnutzern eine echte Auswahl zu ermöglichen, sollten Gatekeeper nicht ihre eigenen Software-Anwendungen begünstigen, indem sie Endnutzer daran hindern, auf ihrem zentralen Plattformdienst vorinstallierte Software-Anwendungen zu deinstallieren.
(47) Die von Gatekeepern für den Vertrieb von Software-Anwendungen festgelegten Regeln können unter bestimmten Umständen die Möglichkeiten der Endnutzer in zweierlei Hinsicht einschränken: zum einen in Bezug auf die Installation und effektive Nutzung von Software-Anwendungen Dritter oder deren Stores für Software-Anwendungen auf Betriebssystemen oder der Hardware des betreffenden Gatekeepers und zum anderen in Bezug auf den Zugriff auf diese Software-Anwendungen oder Stores für Software-Anwendungen außerhalb der zentralen Plattformdienste dieses Gatekeepers. Solche Beschränkungen können die Möglichkeiten von Anwendungsentwicklern zur Nutzung anderer Vertriebskanäle und die Möglichkeiten von Endnutzern, zwischen Software-Anwendungen verschiedener Vertriebskanäle zu wählen, begrenzen und sollten als unlautere Maßnahmen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste schwächen könnten, verboten werden. Der Gatekeeper darf angemessene technische oder vertragliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass
Software-Anwendungen Dritter und Stores für Software-Anwendungen Dritter nicht die Integrität der von ihm bereitgestellten Hardware oder Betriebssysteme gefährden, sofern er nachweist, dass diese Maßnahmen erforderlich und gerechtfertigt sind und die Integrität der Hardware bzw. des Betriebssystems nicht durch weniger restriktive Mittel geschützt werden kann.
(48) Da Gatekeeper in vielen Fällen vertikal integriert sind und Endnutzern Produkte oder Dienstleistungen über ihre eigenen zentralen Plattformdienste oder über gewerbliche Nutzer anbieten, über die sie Kontrolle ausüben, kommt es häufig zu Interessenkonflikten. Dazu gehören beispielsweise Situationen, in denen ein Gatekeeper seine eigenen Online-Vermittlungsdienste über eine Online-Suchmaschine anbietet. Wenn der Gatekeeper seine Produkte oder Dienstleistungen auf dem zentralen Plattformdienst anbietet, kann er sein Angebot durch Ranking besser positionieren als die Produkte Dritter, die ebenfalls auf dem zentralen Plattformdienst tätig sind. Dies kann beispielsweise beim Ranking von Produkten oder Dienstleistungen einschließlich anderer zentraler Plattformdienste in den Ergebnissen von Online-Suchmaschinen erfolgen oder wenn diese ganz oder teilweise in Ergebnisse von Online-Suchmaschinen oder thematischen Gruppen von Ergebnissen integriert sind und zusammen mit den Ergebnissen einer Online-Suchmaschine angezeigt werden, die von bestimmten Endnutzern als von der Online-Suchmaschine getrennter oder zusätzlicher Dienst angesehen oder genutzt werden. Es kann auch bei Software-Anwendungen erfolgen, die über Stores für Software-Anwendungen vertrieben werden, oder bei Produkten und Dienstleistungen, die im Newsfeed eines sozialen Netzwerks hervorgehoben oder in den Suchergebnissen oder auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden. Unter