diesen Umständen spielt der Gatekeeper eine Doppelrolle, denn er ist sowohl Vermittler für Drittanbieter als auch direkter Anbieter seiner Produkte und Dienstleistungen. Folglich können solche Gatekeeper die Bestreitbarkeit in Bezug auf diese Produkte oder Dienstleistungen auf diesen zentralen Plattformdiensten direkt zum Nachteil der nicht unter der Kontrolle des Gatekeepers stehenden gewerblichen Nutzer untergraben.
(49) In solchen Situationen sollten die Gatekeeper die Produkte oder Dienstleistungen, die sie selbst oder über einen von ihnen kontrollierten gewerblichen Nutzer anbieten, beim Ranking auf dem zentralen Plattformdienst weder durch rechtliche noch durch kommerzielle oder technische Mittel anders oder bevorzugt behandeln. Im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Verpflichtung sollte zudem sichergestellt werden, dass die für ein solches Ranking geltenden Bedingungen generell fair sind. Unter „Ranking“ ist in diesem Zusammenhang jedwede relative Hervorhebung zu verstehen, auch das Anzeigen, die Beurteilung, das Verlinken oder die Sprachausgabe von Ergebnissen. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung wirksam ist und nicht umgangen werden kann, sollte sie auch für jede Maßnahme gelten, die die gleiche Wirkung wie eine Differenzierung oder Vorzugsbehandlung beim Ranking hat. Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 erlassenen Leitliniensollten auch die Um- und Durchsetzung dieser Verpflichtung erleichtern.
(50) Gatekeeper sollten die freie Auswahl von Endnutzern nicht dadurch beschränken oder verhindern, dass sie sie technisch daran hindern, zwischen verschiedenen Software-Anwendungen und Diensten zu wechseln oder solche zu abonnieren. So hätten mehr Anbieter die Möglichkeit, ihre Dienste anzubieten, was letztlich eine größere Auswahl für die Endnutzer zur Folge hätte. Gatekeeper sollten ungeachtet dessen, ob sie Hardware für den
Zugang zu solchen Software-Anwendungen oder Diensten herstellen, eine freie Auswahl sicherstellen und sollten keine künstlichen technischen Hindernisse errichten, um einen Anbieterwechsel unmöglich oder unwirksam zu machen. Das reine Anbieten eines bestimmten Produkts oder Dienstes für Endnutzer (z. B. durch eine Vorinstallation) oder die Verbesserung des Angebots für Endnutzer (z. B. durch Preisermäßigungen oder höhere Qualität) sollten für sich genommen nicht als verbotenes Hindernis für einen Anbieterwechsel gelten.
(51) Gatekeeper können den Zugriff von Endnutzern auf Online-Inhalte und -Dienste einschließlich Software-Anwendungen beeinträchtigen. Daher sollten Regeln festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Recht der Endnutzer auf Zugang zu einem offenen Internet nicht durch das Verhalten von Gatekeepern beeinträchtigt wird. Gatekeeper können insbesondere durch ihre Kontrolle über Betriebssysteme oder Hardware auch die Möglichkeiten von Endnutzern, effektiv zwischen verschiedenen Internetzugangsdiensten zu wechseln, technisch beschränken. Dies verfälscht die Wettbewerbsbedingungen für Internetzugangsdienste und schadet letztlich den Endnutzern. Daher sollte sichergestellt werden, dass Gatekeeper Endnutzer bei der Auswahl ihres Internetzugangsdienstes nicht unangemessen einschränken.
(52) Gatekeeper können auch als Entwickler von Betriebssystemen und Hersteller von Geräten, einschließlich der technischen Funktionen solcher Geräte, eine Doppelrolle spielen. So kann zum Beispiel ein Gatekeeper, der Geräte herstellt, den Zugang zu einigen Funktionen dieses Geräts wie der Nahfeldkommunikationstechnologie oder der dazugehörigen Software beschränken, die der Gatekeeper oder potenzielle