bestimmten Verpflichtung befreien können. Werden diese öffentlichen Interessen beeinträchtigt, so kann dies darauf hindeuten, dass die gesamtgesellschaftlichen Kosten, die infolge der Durchsetzung einer bestimmten Verpflichtung entstünden, in dem jeweiligen Ausnahmefall zu hoch und somit unverhältnismäßig wären. Der Regulierungsdialog, der die Einhaltung der Vorgaben für die begrenzten Aussetzungs- bzw. Befreiungsmöglichkeiten erleichtern soll, sollte gewährleisten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhältnismäßig sind und die beabsichtigten Ex-ante-Auswirkungen im Hinblick auf Fairness und Bestreitbarkeit nicht untergraben.
(61) Bei der Bewertung möglicher negativer Auswirkungen der beobachteten Praktik der Gatekeeper zur Erhebung und Sammlung großer Datenmengen von Endnutzern müssen die Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Schutzes ihrer Daten und ihrer Privatsphäre berücksichtigt werden. Die Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Transparenz bei den Profiling-Praktiken der Gatekeeper fördert die Bestreitbarkeit der zentralen Plattformdienste, weil dadurch von außen Druck auf die Gatekeeper ausgeübt wird, tief greifendes Verbraucher-Profiling nicht zum Branchenstandard zu machen, zumal potenzielle Markteinsteiger oder Start-up-Betreiber nicht im gleichen Umfang, mit der gleichen Tiefe und in ähnlicher Größenordnung auf Daten zugreifen können. Eine größere Transparenz dürfte es anderen Betreibern zentraler Plattformdienste ermöglichen, sich durch anspruchsvollere Datenschutzvorkehrungen wirksamer von den etablierten Diensten abzusetzen. Damit diese Transparenzpflicht ein Mindestmaß an Wirksamkeit entfaltet, sollten die Gatekeeper zumindest darlegen, auf welcher Datengrundlage das Profiling durchgeführt wird, und dabei unter anderem erläutern, ob auf
personenbezogene Daten und Daten aus Nutzeraktivitäten zurückgegriffen wird, wie diese Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck das Profil erstellt und letztlich genutzt wird, welche Auswirkungen das Profiling auf die Dienste des Gatekeepers hat und mit welchen Maßnahmen die Endnutzer auf die einschlägige Nutzung eines solchen Profilings hingewiesen und um Einwilligung ersucht werden.
(62) Damit die Ziele dieser Verordnung vollständig und dauerhaft erreicht werden, sollte die Kommission darüber befinden können, ob ein Betreiber zentraler Plattformdienste auch dann als Gatekeeper zu benennen ist, wenn er die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht; ob einem Gatekeeper, der die Vorgaben systematisch nicht einhält, zusätzliche Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen sind; ob die Liste der Verpflichtungen, mit denen den unlauteren Praktiken von Gatekeepern begegnet werden soll, überprüft werden sollte und zusätzliche Praktiken, die in ähnlicher Weise unlauter sind und die Bestreitbarkeit digitaler Märkte beschränken, ermittelt werden sollten. Wenn die Kommission darüber befindet, sollte sie sich auf Marktuntersuchungen stützen, die innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf der Grundlage klarer Verfahren und Fristen durchzuführen sind, um die Ex-ante-Auswirkungen dieser Verordnung auf die Bestreitbarkeit und Fairness im digitalen Sektor zu gewährleisten und für die erforderliche Rechtssicherheit zu sorgen.
(63) Nach einer Marktuntersuchung wird möglicherweise festgestellt, dass ein Unternehmen, das einen zentralen Plattformdienst betreibt, alle grundlegenden qualitativen Kriterien erfüllt, um als Gatekeeper eingestuft zu werden. Wenn das der Fall ist, sollte das betreffende Unternehmen grundsätzlich alle einschlägigen Verpflichtungen dieser