(77) Der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzte Beratende Ausschuss sollte auch Stellungnahmen zu bestimmten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erlassenen Einzelbeschlüssen der Kommission abgeben. Um dafür zu sorgen, dass die digitalen Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, in der gesamten Union bestreitbar und fair sind, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Insbesondere sollten delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Methode zur Festlegung der quantitativen Schwellenwerte für die Benennung von Gatekeepern gemäß dieser Verordnung und in Bezug auf die Aktualisierung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erlassen werden, wenn die Kommission auf der Grundlage einer Marktuntersuchung festgestellt hat, dass die Verpflichtungen in Bezug auf unlautere oder die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkende Praktiken aktualisiert werden müssen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission angemessene Konsultationen durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzungniedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(78) Die Kommission sollte diese Verordnung regelmäßig bewerten und ihre Auswirkungen auf die Bestreitbarkeit und Fairness der Geschäftsbeziehungen in der Online-Plattformwirtschaft genau überwachen; dabei sollte sie
insbesondere der Frage nachgehen, inwieweit angesichts der einschlägigen technologischen oder geschäftlichen Entwicklungen Änderungen notwendig geworden sind. Im Zuge dieser Bewertung sollte sie die Liste der zentralen Plattformdienste und der den Gatekeepern auferlegten Verpflichtungen sowie deren Durchsetzung regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in diesem Sektor zu erhalten, sollten im Rahmen der Bewertung die einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der betreffenden Interessenträger berücksichtigt werden. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahmen und Berichte berücksichtigen, die ihr von der durch den Beschluss C(2018) 2393 der Kommission vom 26. April 2018 eingerichteten Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft vorgelegt wurden. Im Anschluss an die Bewertung sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Kommission sollte bei der Bewertung und Überprüfung der in dieser Verordnung genannten Praktiken und Verpflichtungen ein hohes Maß an Schutz und Achtung der gemeinsamen Rechte und Werte der EU, insbesondere der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, gewährleisten.
(79) Ziel dieser Verordnung ist es, einen bestreitbaren und fairen digitalen Sektor im Allgemeinen und bestreitbare und faire zentrale Plattformdienste im Besonderen zu gewährleisten, um für Innovationen, eine hohe Qualität digitaler Produkte und Dienste, faire und wettbewerbsbasierte Preise sowie eine hohe Qualität und Auswahl für die Endnutzer im digitalen Sektor zu sorgen. In Anbetracht des Geschäftsmodells und der Tätigkeiten der Gatekeeper sowie des Umfangs und der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten können diese Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten