nicht hinreichend verwirklicht werden; in vollem Umfang ist dies nur auf Ebene der Union möglich. Die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Kapitel I. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) In dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften festgelegt, die in der gesamten Union bestreitbare und faire digitale Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, gewährleisten.
(2) Diese Verordnung gilt für zentrale Plattformdienste, die Gatekeeper für in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer betreiben oder anbieten, ungeachtet des Niederlassungsorts und Standorts der Gatekeeper und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Märkte
- a)
- die mit elektronischen Kommunikationsnetzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rateszusammenhängen;
- b)
- die mit elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zusammenhängen, ausgenommen interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 Buchstabe b der genannten Richtlinie.
(4) Was interpersonelle Kommunikationsdienste betrifft, so berührt diese Verordnung nicht die Befugnisse und Aufgaben, die den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nach Artikel 61 der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragen werden.
(5) Die Mitgliedstaaten erlegen Gatekeepern keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Vorschriften, mit denen im Einklang mit dem Unionsrecht andere legitime öffentliche Interessen verfolgt werden, bleiben hiervon unberührt. Insbesondere hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen, einschließlich Betreibern zentraler Plattformdienste, mit dem Unionsrecht vereinbare Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher oder die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen aufzuerlegen, sofern diese Verpflichtungen nicht damit zusammenhängen, dass die betreffenden Unternehmen den Status eines Gatekeepers im Sinne dieser Verordnung haben.
(6) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt: nationaler Vorschriften zum Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung; nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden, soweit sie auf andere Unternehmen als Gatekeeper anwendbar sind oder Gatekeepern damit zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden; der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ratesund nationaler Fusionskontrollvorschriften; der Verordnung (EU) 2019/1150