und der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates.
(7) Die nationalen Behörden erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen würden. Hinsichtlich der Durchsetzungsmaßnahmen arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen und stimmen sich eng ab.
Art. 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
„Gatekeeper“ einen Betreiber zentraler Plattformdienste, der nach Artikel 3 benannt worden ist;
2.
„zentraler Plattformdienst“ die folgenden Dienste:
a)
Online-Vermittlungsdienste,
b)
Online-Suchmaschinen,
c)
Online-Dienste sozialer Netzwerke,
d)
Video-Sharing-Plattform-Dienste,
e)
nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste,
f)
Betriebssysteme,
g)
Cloud-Computing-Dienste,
h)
Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerken, Werbebörsen und sonstiger Werbevermittlungsdienste, die von dem Betreiber eines der unter den Buchstaben a bis g genannten zentralen Plattformdienste betrieben werden;
3.
„Dienst der Informationsgesellschaft“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;
4.
„digitaler Sektor“ den Sektor der Produkte und Dienstleistungen, die durch Dienste der Informationsgesellschaft bereitgestellt werden;
5.
„Online-Vermittlungsdienste“ Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1150;
6.
„Online-Suchmaschine“ einen digitalen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;
7.
„Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ eine Online-Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können;
8.
„Video-Sharing-Plattform-Dienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe aa der Richtlinie (EU) 2010/13;
9.
„nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
10.
„Betriebssystem“ eine Systemsoftware, die die Grundfunktionen der Hardware oder Software steuert und die Ausführung von Software-Anwendungen ermöglicht;
11.
„Cloud-Computing-Dienste“ digitale Dienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates;
12.
„Stores für Software-Anwendungen“ Online-Vermittlungsdienste, durch die in erster Linie Software-Anwendungen als Produkt oder Dienstleistung vermittelt werden;
13.
„Software-Anwendung“ ein digitales Produkt oder eine digitale Dienstleistung, das bzw. die über ein Betriebssystem genutzt wird;
14.
„Nebendienstleistung“ im Zusammenhang oder zusammen mit zentralen Plattformdiensten erbrachte Dienste, einschließlich Zahlungsdiensten im Sinne des Artikels 4 Nummer 3, technischer Dienste im Sinne des Artikels 3 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2015/2366, die zur