65 Mrd. EUR betrug und er in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst betreibt;
b)
das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, wenn er einen zentralen Plattformdienst betreibt, der im vergangenen Geschäftsjahr mehr als 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mehr als 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte;
für die Zwecke von Unterabsatz 1 bezieht sich der Begriff „monatlich aktive Endnutzer“ auf die durchschnittliche Zahl der Endnutzer, die während des überwiegenden Teils des vergangenen Geschäftsjahres monatlich aktiv waren;
c)
das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, wenn er die unter Buchstabe b genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht hat.
(3) Wenn ein Betreiber zentraler Plattformdienste alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, teilt er dies der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Schwellenwerte mit und übermittelt ihr die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben. Die entsprechende Mitteilung muss die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben für jeden zentralen Plattformdienst des Betreibers enthalten, der die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreicht. Wenn andere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreichen, muss die Mitteilung aktualisiert werden.
Versäumt es ein relevanter Betreiber zentraler Plattformdienste, die gemäß diesem Absatz erforderlichen Angaben zu übermitteln, so hindert dies die Kommission nicht daran, diese Betreiber jederzeit gemäß Absatz 4 als Gatekeeper zu benennen.
(4) Die Kommission benennt einen Betreiber zentraler Plattformdienste, der alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, unverzüglich und spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 3 als Gatekeeper, außer wenn der Betreiber im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substantiierte Argumente dafür vorbringt, dass er in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst betrieben wird, und unter Berücksichtigung der in Absatz 6 aufgeführten Aspekte die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllt.
Bringt der Gatekeeper hinreichend substantiierte Argumente dafür vor, dass er die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllt, so prüft die Kommission auf der Grundlage des Absatzes 6, ob die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt sind.
(5) Der Kommission wird gemäß Artikel 37 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methode festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und um diese Methode bei Bedarf regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anzupassen, insbesondere in Bezug auf den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwert.
(6) Die Kommission kann jeden Betreiber zentraler Plattformdienste, der sämtliche in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, aber nicht jeden der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht oder hinreichend substantiierte Argumente gemäß Absatz 4 vorgebracht hat, nach dem Verfahren des Artikels 15 als Gatekeeper benennen.
Dafür berücksichtigt die Kommission die folgenden Aspekte:
a)
die Größe des Betreibers zentraler Plattformdienste, unter anderem anhand seines Umsatzes, seiner Marktkapitalisierung, seiner Geschäftstätigkeit und seiner Position;