- Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, sowie Erfüllungs-, Identifizierungs- und Werbediensten;
- 15.
- „Identifizierungsdienst“ Nebendienstleistungen, die unabhängig von der verwendeten Technologie jegliche Art von Überprüfung der Identität von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern ermöglichen;
- 16.
- „Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die zentrale Plattformdienste zu nichtgewerblichen Zwecken nutzt;
- 17.
- „gewerblicher Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zentrale Plattformdienste zum Zweck oder im Zuge der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzt;
- 18.
- „Ranking“ die relative Hervorhebung von Waren und Dienstleistungen, die über Online-Vermittlungsdienste oder Online-Dienste sozialer Netzwerke angeboten werden, oder die Relevanz, die den Suchergebnissen von Online-Suchmaschinen mittels entsprechender Organisation, Darstellung oder Kommunikation durch die Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten, Online-Diensten sozialer Netzwerke bzw. Online-Suchmaschinen zugemessen wird, unabhängig von den für diese Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendeten technischen Mitteln;
- 19.
- „Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;
- 20.
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
- 21.
- „nicht personenbezogene Daten“ Daten, bei denen es sich nicht um personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt;
- 22.
- „Unternehmen“ alle verbundenen Unternehmen, die durch die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen eine Gruppe bilden und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung;
- 23.
- „Kontrolle“ die Möglichkeit, im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 139/2004 bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben.
Kapitel II. Gatekeeper
Art. 3 Benennung von Gatekeepern (1) Ein Betreiber zentraler Plattformdienste wird als Gatekeeper benannt, wenn er
- a)
- erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat,
- b)
- einen zentralen Plattformdienst betreibt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und
- c)
- hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass er eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.
(2) Es wird davon ausgegangen, dass ein Betreiber zentraler Plattformdienste
- a)
- das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, wenn das Unternehmen, dem er angehört, in den vergangenen drei Geschäftsjahren im EWR einen Jahresumsatz von mindestens 6,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn die durchschnittliche Marktkapitalisierung oder ein entsprechender Marktwert des Unternehmens, dem er angehört, im vergangenen Geschäftsjahr mindestens