betreffenden Verpflichtung wirksam erreicht werden und die Maßnahmen in Anbetracht der konkreten Umstände des Gatekeepers und der betreffenden Dienstleistung verhältnismäßig sind.
(6) Im Hinblick auf die Festlegung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben j und k prüft die Kommission auch, ob die beabsichtigten bzw. durchgeführten Maßnahmen sicherstellen, dass kein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer mehr besteht und dass die Maßnahmen dem Gatekeeper keinen Vorteil verschaffen, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig wäre.
(7) Ein Gatekeeper kann die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 18 beantragen, um die Kommission zu veranlassen festzustellen, ob durch die Maßnahmen, die der Gatekeeper nach Artikel 6 durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, das Ziel der betreffenden Verpflichtung in Anbetracht der besonderen Umstände wirksam erreicht wird. Ein Gatekeeper kann seinem Antrag einen mit Gründen versehenen Schriftsatz beifügen, in dem er erläutert, weshalb er der Ansicht ist, dass durch die Maßnahmen, die er durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, das Ziel der betreffenden Verpflichtung in Anbetracht der besonderen Umstände wirksam erreicht wird.
Art. 8 Aussetzung (1) Die Kommission kann auf mit Gründen versehenen Antrag des Gatekeepers eine bestimmte Verpflichtung nach den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf einen zentralen Plattformdienst durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss ausnahmsweise ganz oder teilweise aussetzen, wenn der Gatekeeper nachweist, dass die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, auf die der Gatekeeper keinen Einfluss hat, die Rentabilität der
Geschäftstätigkeit des Gatekeepers in der Union gefährden würde; die Aussetzung muss auf das für die Beseitigung der Gefährdung der Rentabilität erforderliche Maß beschränkt sein. Die Kommission bemüht sich, einen solchen Aussetzungsbeschluss unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags, zu erlassen.
(2) Wird die Aussetzung nach Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Aussetzungsbeschluss jedes Jahr. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission entweder die Aussetzung auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.
(3) Auf mit Gründen versehenen Antrag eines Gatekeepers kann die Kommission die Anwendung der betreffenden Verpflichtung auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 vorläufig aussetzen.
Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung auf die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Gatekeepers in der Union sowie auf Dritte. Die Kommission kann die Aussetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen diesen Interessen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.
Art. 9 Befreiung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses (1) Die Kommission kann Gatekeeper auf deren mit Gründen versehenen Antrag hin oder von Amts wegen durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss ganz oder teilweise von