einer bestimmten Verpflichtung nach den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf einen einzelnen zentralen Plattformdienst im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 befreien, falls die Befreiung im Hinblick auf die Wahrung der in Absatz 2 genannten Interessen gerechtfertigt ist. Die Kommission erlässt einen solchen Befreiungsbeschluss spätestens 3 Monate nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags.
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 kann ausschließlich im Hinblick auf die Wahrung der folgenden öffentlichen Interessen gewährt werden:
- a)
- der öffentlichen Sittlichkeit,
- b)
- der öffentlichen Gesundheit,
- c)
- der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Kommission kann auf mit Gründen versehenen Antrag eines Gatekeepers oder von Amts wegen die Anwendung der betreffenden Verpflichtung auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 vorläufig aussetzen.
Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung auf die Wahrung der in Absatz 2 genannten öffentlichen Interessen sowie die Auswirkungen auf den betreffenden Gatekeeper und Dritte. Die Kommission kann die Aussetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Wahrung der in Absatz 2 genannten öffentlichen Interessen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.
Art. 10 Aktualisierung der Verpflichtungen der Gatekeeper (1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu aktualisieren, wenn sie auf der Grundlage einer Marktuntersuchung nach Artikel 17 festgestellt hat, dass neue Verpflichtungen erforderlich sind, um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdiensten beschränken oder in gleicher Weise unlauter sind wie die Praktiken, denen mit den in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen begegnet werden soll.
(2) Eine Praktik gilt im Sinne des Absatzes 1 als unlauter oder die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkend, wenn
- a)
- ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer besteht und der Gatekeeper von den gewerblichen Nutzern einen Vorteil erhält, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig wäre, oder
- b)
- die Bestreitbarkeit der Märkte durch eine solche Praktik eines Gatekeepers geschwächt wird.
Art. 11 Umgehungsverbot (1) Der Gatekeeper stellt sicher, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 vollständig und wirksam erfüllt werden. Die Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 gelten zwar für nach Artikel 3 benannte zentrale Plattformdienste, ihre Umsetzung darf jedoch nicht durch Verhaltensweisen des Unternehmens, dem der Gatekeeper angehört, untergraben werden – seien es vertragliche, kommerzielle, technische oder sonstiges Verhaltensweisen.
(2) Wenn eine Einwilligung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorgaben der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, trifft