der Gatekeeper geeignete Maßnahmen, damit gewerbliche Nutzer die für ihre Verarbeitung erforderliche Einwilligung unmittelbar erhalten können, sofern dies nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich ist, oder damit er die Vorschriften und Grundsätze der Union in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre auf andere Weise einhalten kann, beispielsweise indem er den gewerblichen Nutzern gegebenenfalls ordnungsgemäß anonymisierte Daten zur Verfügung stellt. Der Gatekeeper darf die Einholung dieser Einwilligung durch den gewerblichen Nutzer nicht aufwendiger machen, als sie es bei seinen eigenen Diensten ist.
(3) Der Gatekeeper darf weder die Bedingungen oder die Qualität der zentralen Plattformdienste für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer, die von den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Rechten bzw. Möglichkeiten Gebrauch machen, verschlechtern noch die Ausübung dieser Rechte bzw. Möglichkeiten übermäßig erschweren.
Art. 12 Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse (1) Der Gatekeeper unterrichtet die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, an dem ein anderer Betreiber zentraler Plattformdienste oder Erbringer sonstiger Dienstleistungen im digitalen Sektor beteiligt ist; dies gilt unabhängig davon, ob der Zusammenschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bei einer Wettbewerbsbehörde der Union oder nach den nationalen Fusionskontrollvorschriften bei einer zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde anmeldepflichtig ist.
Der Gatekeeper unterrichtet die Kommission über den Zusammenschluss nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle
begründenden Beteiligung, bevor der Zusammenschluss vollzogen wird.
(2) Die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben umfassen zumindest den EWR-weiten und den weltweiten Jahresumsatz der Zielunternehmen sowie den EWR-weiten Jahresumsatz, die Zahl der jährlich aktiven gewerblichen Nutzer und der monatlich aktiven Endnutzer etwaiger relevanter zentraler Plattformdienste wie auch eine Erläuterung der Beweggründe für den geplanten Zusammenschluss.
(3) Erreichen infolge eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 weitere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte, so teilt der betreffende Gatekeeper dies der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Durchführung des Zusammenschlusses mit und übermittelt ihr die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben.
Art. 13 Prüfungspflicht Der Gatekeeper legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 eine von unabhängiger Stelle geprüfte Beschreibung aller Techniken zur Erstellung von Verbraucherprofilen (Profiling) vor, die er für seine zentralen Plattformdienste im Sinne des Artikels 3 diensteübergreifend verwendet. Diese Beschreibung wird mindestens jährlich aktualisiert.