haben, noch ehe die Kommission mit der Untersuchung des Falls begann.
Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
Art. 27 Zwangsgelder (1) Die Kommission kann gegen Unternehmen, ggf. auch Gatekeeper, per Beschluss tägliche Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um sie dazu zu zwingen,
a)
einem Beschluss nach Artikel 16 Absatz 1 nachzukommen,
b)
in Beantwortung eines im Wege eines Beschlusses nach Artikel 19 ergangenen Auskunftsverlangens innerhalb der gesetzten Frist richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen,
c)
im Einklang mit Artikel 19 den Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen zu gewährleisten und diesbezügliche Erläuterungen zu geben,
d)
eine Nachprüfung vor Ort zu dulden, die mit einem Beschluss nach Artikel 21 angeordnet wurde,
e)
einem nach Artikel 22 Absatz 1 erlassenen Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nachzukommen,
f)
per Beschluss nach Artikel 23 Absatz 1 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen einzuhalten,
g)
einem Beschluss nach Artikel 25 Absatz 1 nachzukommen.
(2) Sind die Unternehmen der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, so kann die Kommission durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss die endgültige Höhe des
Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag festsetzen als den, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss ergeben würde.
Art. 28 Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen (1) Für die der Kommission mit den Artikeln 26 und 27 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Im Falle andauernder oder wiederholter Zuwiderhandlungen läuft die Verjährungsfrist jedoch erst ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung abgestellt wird.
(3) Jede Handlung der Kommission zum Zwecke der Untersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen durch
a)
ein Auskunftsverlangen der Kommission,
b)
eine Nachprüfung vor Ort,
c)
die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 18 durch die Kommission.
(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung nach Absatz 5 ruht.
(5) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der