Art. 31 Berufsgeheimnis (1) Die nach den Artikeln 3, 12, 13, 19, 20 und 21 erhobenen Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
(2) Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen, die für die in den Artikeln 32 und 33 genannten Zwecke bereitgestellt werden, dürfen die Kommission, die Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen sowie sonstige beteiligte natürliche oder juristische Personen einschließlich der nach Artikel 24 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen keine Informationen preisgeben, die sie im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die an Tätigkeiten des Beratenden Ausschusses für digitale Märkte nach Artikel 32 teilnehmen.
Art. 32 Beratender Ausschuss für digitale Märkte (1) Die Kommission wird vom Beratenden Ausschuss für digitale Märkte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(3) Die Kommission übermittelt dem Adressaten eines Einzelbeschlusses zusammen mit diesem Beschluss die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für digitale Märkte. Sie veröffentlicht die Stellungnahme zusammen mit dem Einzelbeschluss unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Art. 33 Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung (1) Wenn drei oder mehr Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, eine Untersuchung nach Artikel 15 einzuleiten, weil ihres Erachtens stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass ein Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper benannt werden sollte, prüft die Kommission innerhalb von vier Monaten, ob stichhaltige Gründe für die Einleitung einer solchen Untersuchung vorliegen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen Belege zur Untermauerung ihres Ersuchens vor.
Kapitel VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 34 Veröffentlichung von Beschlüssen (1) Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie nach Artikel 3, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 25, Artikel 26 und Artikel 27 erlässt. In dieser Veröffentlichung sind die Namen der beteiligten Unternehmen und der wesentliche Inhalt des Beschlusses, einschließlich der gegebenenfalls verhängten Sanktionen, anzugeben.
(2) Bei der Veröffentlichung ist dem berechtigten Interesse der Gatekeeper oder Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.