Art. 35 Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union Nach Artikel 261 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Art. 36 Durchführungsvorschriften (1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zu den Artikeln 3, 6, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 22, 23, 25 und 30 in Bezug auf
a)
Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 3 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätzen,
b)
Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Gatekeepern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben h, i und j zu gewährleisten,
c)
Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Artikeln 12 und 13 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätzen,
d)
den praktischen Modalitäten der Verlängerung der in Artikel 16 genannten Fristen,
e)
den praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von Untersuchungen im Sinne der Artikel 15, 16 und 17 sowie von Verfahren nach den Artikeln 22, 23 und 25,
f)
den praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 30,
g)
den praktischen Modalitäten der einvernehmlichen Offenlegung von Informationen nach Artikel 30.
(2) den praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den
Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 7. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassen. Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
Art. 37 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem DD.MM.YYYY übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Unionoder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.