(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Art. 38 Evaluierung (1) Bis zum DD.MM.YYYY und danach alle drei Jahre wird die Kommission diese Verordnung evaluieren und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vorlegen.
(2) Im Rahmen der Evaluierungen wird ermittelt, ob möglicherweise zusätzliche Vorschriften, etwa in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführte Liste zentraler Plattformdienste und die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen und deren Durchsetzung, erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind. Im Anschluss an die Evaluierungen ergreift die Kommission
geeignete Maßnahmen, wozu auch Gesetzgebungsvorschläge gehören können.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen, die diese für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts benötigt.
Art. 39 Inkrafttreten und Geltungsbeginn (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten.
Die Artikel 3, 15, 18, 19, 20, 21, 26, 27, 30, 31 und 34 gelten jedoch ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Die Artikel 3, 15, 18, 19, 20, 21, 26, 27, 30, 31 und 34 gelten jedoch ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
(3) Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.