Erwägungsgrund 76 DMA-E
Erwägungsgrund 76 Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Artikel 3, 6, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 22, 23, 25 und 30 dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rateswahrgenommen werden.