oder unterstützte Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 5 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 zurückzuführen sind.
§ 5 Evaluierung Diese Verordnung wird insbesondere auf der Grundlage der aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse laufend evaluiert.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft und sie tritt am 31. Juli 2023 außer Kraft. Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-​Institut ist letztmalig zum 30. April 2023 zulässig.