und den Zeitpunkt, bis zu welchem sie zu übermitteln sind. Im Falle einer wiederkehrenden Anforderung der Daten von Mitteilungspflichtigen bestimmt die Deutsche Bundesbank in welchen Abständen und bis zu welchen Stichtagen die Daten zu übermitteln sind. Die Anforderung einer Übermittlung von Daten in monatlichen Abständen muss durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn eine Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland droht. Sind im Fall einer wiederkehrenden Anforderung Daten bereits bezogen auf einen Stichtag in der Vergangenheit gemeldet worden, ist keine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten zum nächsten Meldestichtag erforderlich.
§ 4 Daten über Wohnimmobilienfinanzierungen (1) Zur Wahrung der Finanzstabilität sowie zur Identifizierung und Analyse möglicher Risiken für die Finanzstabilität aus Wohnimmobilienfinanzierungen kann die Deutsche Bundesbank gemäß § 6 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 die folgenden Datenattribute mit Bezug zu Wohnimmobilienfinanzierungen anfordern, sofern Darlehensnehmer eine oder mehrere natürliche Personen sind:
- 1.
- Daten zur Wohnimmobilie, insbesondere zum Marktwert sowohl der zu finanzierenden Wohnimmobilie als auch der als Sicherheit dienenden Wohnimmobilie, zum Beleihungswert, zum Beleihungsauslauf, zum Nutzungszweck und zur Lage der Wohnimmobilien;
- 2.
- Anzahl und Höhe der vergebenen Darlehen für Wohnimmobilien sowie jeweils die Höhe des Darlehensvolumens und die Höhe der vergebenen Darlehen für Wohnimmobilien durch den Darlehensgeber, die durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an Wohnimmobilien gesichert sind, wobei bei diesen Angaben eine Differenzierung unter Berück‑
- sichtigung der Bagatellgrenze und der Schwellenwerte nach § 48u des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung angeordnet werden kann;
- 3.
- Angaben zur Altersgruppe oder zum durchschnittlichen Alter der Darlehensnehmer;
- 4.
- Angaben zur Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation, Angaben zum Verhältnis der Darlehensforderungen des Darlehensgebers zum Beleihungswert der damit zu finanzierenden Wohnimmobilien sowie Angaben zum Verhältnis des Darlehensvolumens zum Beleihungswert der damit zu finanzierenden Wohnimmobilien;
- 5.
- Gesamtlaufzeiten der Darlehen für Wohnimmobilien;
- 6.
- vereinbarte Tilgungsquoten der Darlehen für Wohnimmobilien, insbesondere die anfängliche Tilgungsquote;
- 7.
- Zinsart, vereinbarte Zinssätze und Zinsbindungsfristen der Darlehen für Wohnimmobilien;
- 8.
- Effektive Zinssätze der Darlehen für Wohnimmobilien;
- 9.
- voraussichtliche Restschuld der Darlehen für Wohnimmobilien nach Ablauf der Zinsbindungsfristen;
- 10.
- Anteil der vom Mitteilungspflichtigen vergebenen Darlehen für Wohnimmobilien, die mit einer bei ihm abgeschlossenen oder von ihm vermittelten Restschuldversicherung abgesichert sind;
- 11.
- Angaben zur Schuldendienstfähigkeit der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe;
- 12.
- Angaben zur Gesamtverschuldung-Einkommens-Relation der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe;
- 13.
- Angaben zur Darlehensbedienungsquote der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe;
- 14.
- Angaben zur Darlehensvolumen-Einkommens-Relation der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe;