Verordnung zur Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien

Eingangsformel Das Bundesministerium der Finanzen verordnet
auf Grund des § 48u Absatz 5 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 267 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und Ziffer III Nummer 1 des Organisationserlasses vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und der Deutschen Bundesbank,
auf Grund des § 5 Absatz 8a Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches, der durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) eingefügt worden ist, und
auf Grund des § 308b Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 16 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) eingefügt worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Unternehmen:
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber Darlehensgebern nach § 48u Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, nach § 5 Absatz 8a Satz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuches und nach § 308b Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für Darlehen, die vor dem in der Allgemeinverfügung nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 genannten Zeitpunkt vergeben wurden oder bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bedingungen der Darlehensvergabe vertraglich bindend vereinbart wurden. Sie gelten auch nicht für Bauspardarlehen, auf die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bausparkassengesetzes ein Rechtsanspruch aus dem Abschluss eines bestehenden Bausparvertrages vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
(3) Sofern lediglich einzelne Bedingungen der Darlehensvergabe vor dem in der Allgemeinverfügung nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 festgelegten Zeitpunkt vertraglich bindend vereinbart wurden, sind die Maßnahmen nach Absatz 1 nur auf diese Bedingungen nicht anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1.
gewerbliche Darlehensgeber
a)
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
b)
Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, auf die die Regelung des § 48u des Kreditwesengesetzes nach § 53b Absatz 3 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden ist,
c)
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die für Rechnung eines Alternativen Investmentfonds (AIF) Gelddarlehen gewähren sowie