- 6.
- fachliche Einheiten entsprechend Abschnitt III Buchstabe D des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch innerhalb rechtlicher Einheiten.
§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche (1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:
- 1.
- für konjunkturstatistische Erhebungen:
- a)
- Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
- aa)
- Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- bb)
- Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,
- cc)
- Abteilung 47, mit mindestens 450 000 Euro Jahresumsatz,
- b)
- Abschnitt H − Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- c)
- Abschnitt I − Gastgewerbe mit mindestens 165 000 Euro Jahresumsatz,
- d)
- Abschnitt J − Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- e)
- Abschnitt L − Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- f)
- Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 – Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben – und der Abteilungen 72 – Forschung und Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
- g)
- Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;
- 2.
- für strukturstatistische Erhebungen:
- a)
- Abschnitt G – Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,
- b)
- Abschnitt H − Verkehr und Lagerei,
- c)
- Abschnitt I – Gastgewerbe,
- d)
- Abschnitt J – Information und Kommunikation,
- e)
- Abschnitt K, Gruppe 66.2 – Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,
- f)
- Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen,
- g)
- Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
- h)
- Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
- i)
- Abschnitt P – Erziehung und Unterricht,
- j)
- Abschnitt Q – Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 – Arzt- und Zahnarztpraxen – und der Unterklasse 86.90.1 – Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten –,
- k)
- Abschnitt R – Kunst, Unterhaltung und Erholung,
- l)
- Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie
- m)
- Abschnitt S, Abteilung 96 – Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.